Satzung des Fördervereins der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein

hier kurz „FES“ genannt

§1 Name und Sitz
1.Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelische Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein“.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Wöllstein.
  
§2Zweck
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung zusätzlicher sozialer Tätigkeiten der Evang. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein.
2.Er fördert die Sozialstation mittelbar und unmittelbar und trägt dazu bei, dass die Sozialstation die ihr gestellten Aufgaben in der Kranken- und Altenpflege erfüllen kann. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.Die Beiträge der Einzelmitglieder und ihre Spenden sind direkt an den Zweckverband der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein  –  die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey  –  zu leisten.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
§3 Aufgaben
 Die Aufgaben des Vereins sind:
1.Breite Kreise der Bevölkerung der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein, sowie möglichst viele in diesem Raum ansässige Unternehmen für die Mitgliedschaft im Verein zu gewinnen;
2.einen möglichst großen Beitrag zur Finanzierung der Sozialstation zu leisten;
3.die Bürger der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein über die Ziele und Leistungen der Sozialstation für Kranken- und Altenpflege zu informieren.
  
§4Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Er ist bis zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres direkt an die Kasse der Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein  –  die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey  –  zu leisten. In besonderen Fällen kann der Beitrag für natürliche Personen auf Antrag ermäßigt werden.
2.Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.
3.Mitglieder des Vereins, die ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung nicht nachkommen oder dem Vereinszweck zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  
§5Geschäftsjahr         
 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  
§6Organe                         
 Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
  
§7Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
2.Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und im übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder den Zusammentritt durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
3.Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Anstelle schriftlicher Einladung genügt auch die Veröffentlichung der Einladung in derselben Art wie die öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein.
4.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
5.Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und mindestens 2 Mitgliedern zu unterschreiben ist.
  
§8Aufgaben der Mitgliederversammlung
 Der Mitgliederversammlung obliegen als Aufgaben:
1.die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
2.die Entgegennahme des jährlichen Berichtes über die Geschäftsführung des Vorstandes;
3.die Entlastung des Vorstandes;
4.die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
5.die Beschlussfassung bzw. Änderung der Beitragsordnung.
  
§9Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei Mitgliedern.
2.Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
3.Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung des Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies von zwei Mitgliedern unter Bezeichnung des Gegenstandes, der beraten werden soll, verlangt wird.
4.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch in der Weise gefasst werden, dass die Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen.
5.Über die Vorstandsitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
  
§10Aufgaben des Vorstandes
1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über die Geschäftsführung anzufertigen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.
2.Der Vorstand entscheidet über Anträge nach § 4 Abs.1 Satz 4.
  
§11Vertretung des Vereins
 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter vertreten.
  
§12Kassengeschäfte
1.Der Verein betreibt keine Kassengeschäfte.
2.Beiträge und Spenden sind direkt an die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey zugunsten der Ev. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein zu leisten.
3.Besondere Kassenprüfer sind daher nicht zu bestellen, da die Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen in Alzey aufgrund ihrer entsprechenden Bestimmungen geprüft wird
 a) unvermutete Kassenprüfungen
 b) Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN
  
§13Vermögensverwaltung
1.Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
2.Entstehende Ausgaben sind durch die Sozialstation zu übernehmen.
  
§14Satzungsänderung
1.Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
2.Der Zweck des Vereins darf nur geändert werden, wenn es sich bei dem neuen Vereinszweck ebenfalls um einen steuerlich begünstigten, gemeinnützigen und mildtätigen Vereinszweck im Sinne der Abgabenordnung handelt.
  
§15Auflösung des Vereins
 Bei der Auflösung des ev. kirchlichen Zweckverbandes für ambulante Pflegedienste (Sozialstation für den Bereich der Verbandsgemeinden Wörrstadt und Wöllstein) oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Träger-Kirchengemeinden der Evang. Sozialstation Wörrstadt-Wöllstein zurück, die es ausschließlich für entsprechend mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung
Nach oben scrollen